06 Apr Entschädigung nach dem Epedemiegesetz
Entschädigung nach dem Epidemiegesetz: Nochmals zur Erinnerung, die behördlichen Schließungen Mitte März 2020 erfolgten ausdrücklich auf Grundlages des Epidemiegesetzes. § 32 sieht ausdrücklich eine Vergütung für den Verdienstentgang vor. Dies gilt u.a. auch für Beherberungs- und sonstige Betriebe (!). Das COVID-19 Gesetz (mittlerweile gibt es das 5.) tratt jedenfalls nach der Schliessung in Kraft. Deshalb ist es ratsam, einen Entschädigungsantrag bei der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Ein Musterformular kann jederzeit kostenlos unter info@rechtsanwalt-luchner.at angefordert werden.
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